Abholung der Reisepässe:
Reisepässe, die bis zum 31.05.2013 beantragt wurden,
liegen während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Weißenthurm, Infothek im Eingangsbereich, zur Abholung bereit.
Bitte legen Sie ein noch in Ihrem Besitz befindliches Ausweispapier vor.
Ausnahmsweise kann der Reisepass auch gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an eine andere Person ausgehändigt werden. Der/die Bevollmächtigte muss sich dabei ausweisen können.
Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskunftserteilungen aus dem
Melderegister
Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen
Melde-
gesetz (MG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463) in der zurzeit geltenden
Fassung Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren-/Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für
folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:
Auskunftssperre wegen
besonderer schutzwürdigen Interessen
Nach § 34 Abs. 8 Meldegesetz darf die Meldebehörde keine Auskunft
erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder
einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Einrichtung
dieser Auskunftssperre ist von Ihnen besonders zu begründen und mit Nachweisen
(Anzeige, ärztliche Atteste o.ä.) zu belegen. Nach § 34 Abs. 8 Meldegesetz ist die Auskunftssperre befristet und endet
mit Ablaufs des zweiten auf die Antragstellung folgendem Kalenderjahres. Liegen
die Gründe für die Einrichtung einer Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist
weiterhin vor, kann die Sperre auf Antrag verlängert werden.
Widerspruch gegen die
Weitergabe von Meldedaten für Werbezwecke
Diese Auskunftssperre ist auf Antrag im Melderegister einzutragen, wenn
Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Unternehmen übermittelt werden, die diese
erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwenden wollen (§ 7 Meldegesetz, § 6
Melderechtsrahmengesetz). Eine Begründung für diesen Antrag ist nicht erforderlich
Widerspruch gegen die
Übermittlung an Adressbuchverlage
Adressbuchverlage dürfen nach § 35 Abs. 4 Meldegesetz Auskünfte über
Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Dieser Auskunftserteilung
können Sie ohne Angabe von Gründen widersprechen.
Widerspruch bei Alters- oder
Ehejubiläen
Sie können der Weitergabe Ihrer Daten zum Zwecke von Ehrung bei Alters-
oder Ehejubiläum widersprechen. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt
frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen
erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Eine Begründung ist nicht
erforderlich, das Widerspruchsrecht muss bis spätestens zwei Monate vor dem
Jubiläum geltend gemacht werden.
Widerspruch gegen Übermittlung
an Parteien
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 35 Abs. 1 Meldegesetz Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von so
genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Es besteht
Widerspruchsmöglichkeit ohne Angaben von Gründen.
Widerspruch gegen Übermittlung
an Religionsgemeinschaften
Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer
Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem
Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffenen
Familienangehörige –also nicht das Kirchenmitglied selbst- kann jedoch ohne
Angabe von Gründen die Einrichtung einer Übermittlungssperre gemäß § 32 Abs. 2
Meldegesetz beantragen.
Widerspruch gegen
automatisierte Melderegisterauskünfte über das Internet
Nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes können Auskünfte aus dem
Melderegister über den Familiennamen, den Vornamen, den Doktorgrad und die
Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner an private
Stellen erteilen. Diese Auskunft darf auch im Wege des automatisierten Abrufes
über das Internet erteilt werden. Ein entsprechender Zugang zum automatisierten
Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ist für alle
Meldebehörden in Rheinland-Pfalz eröffnet worden. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet
erfolgt nicht, wenn Sie gemäß § 34 Abs. 3 Satz 4 Meldegesetz dieser Form der
Auskunftserteilung widersprechen.
Widerspruch gegen Übermittlung
an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Gemäß § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) kann Widerspruch gegen
die Weitergabe der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der
Zusendung von Informationsmaterial über die Tätigkeiten in der Bundeswehr
eingelegt werden. Eine Begründung für diesen Widerspruch ist nicht
erforderlich.
Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Bürgerbüros gerne auch telefonisch zur Verfügung. Sie erreichen
uns unter den folgenden Durchwahlmöglichkeiten:
02637/913-108, 913-109, 913-110, 913-148, 913-149