Hundehaltung anmelden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.

    Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,

    • bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt 

    Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.

  • Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Weißenthurm

    Aktuelle Steuerbeträge in der Verbandsgemeinde Weißenthurm:  

     Bitte machen Sie auch von der Möglichkeit einer Einzugsermächtigung Gebrauch. Bitte machen Sie von der Möglichkeit einer Einzugsermächtigung Gebrauch. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung: 

    SEPA-Lastschriftmandat

    Die aktuellen Steuerbeträge in der Verbandsgemeinde Weißenthurm finden Sie hier: 

    Gebühren Hundesteuer



  • Rechtsgrundlage

    Kommunale Satzung

    Haushaltssatzung

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Weißenthurm

    Hier finden Sie die aktuellen Hundesteuersatzungen: 

  • Was sollte ich noch wissen?

    Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. 

    Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.