Bürgerbüro

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Keine Leistungen gefunden.

Aktualisierung der Selbstbedienungsterminal-Software

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wir möchten Sie darüber informieren, dass das Selbstbedienungsterminal zur Beantragung von Ausweisdokumenten mit Fotoanlage derzeit aufgrund eines Software-Updates nicht zur Verfügung steht. Wir arbeiten intensiv daran, die Funktionalität zu verbessern und die Sicherheit zu gewährleisten.

Während dieser Zeit können Sie die Dienstleistungen des Terminals leider nicht nutzen. Wir entschuldigen uns für etwaige Unannehmlichkeiten und danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Sobald das Update abgeschlossen ist, werden wir Sie umgehend benachrichtigen. Wir bitten um Ihre Geduld und freuen uns darauf, Ihnen bald wieder den gewohnten Service bieten zu können.

Vielen Dank für Ihre Kooperation.

Gebührenanpassung Reisepässe:

Die Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen hat sich erhöht. Leider sind die neuen Summen noch nicht im Landesportal hinterlegt, so dass bei den Angaben der entsprechenden Leistungen noch die alten Gebührensätze zu finden sind. 

Aktuell beträgt die Gebühr für die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses für Volljährige über 24 Jahren 70 Euro

Die Gebühr für die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses für volljährige Vielreisende (48 Seiten) beträgt 92 Euro. 

Wir bitten um Beachtung. Vielen Dank!

Abholung der Reisepässe:

Reisepässe, die bis zum 09.02.2024 beantragt wurden, können während der Öffnungszeiten:

Klicken, um weitere Öffnungs- oder Schließzeiten auszublenden

Montag Von 07:15 bis 16:30 Uhr

Dienstag Von 07:15 bis 16:30 Uhr

Mittwoch Von 07:15 bis 12:00 Uhr

Donnerstag Von 07:15 bis 18:00 Uhr

Freitag Von 07:15 bis 12:00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm im Bürgerbüro abgeholt werden. 

Bitte legen Sie ein noch in Ihrem Besitz befindliches Ausweispapier vor.  Ausnahmsweise kann der Reisepass auch gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an eine andere Person ausgehändigt werden. Der/die Bevollmächtigte muss sich dabei ausweisen können.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung. Sie erreichen uns unter den folgenden Durchwahlmöglichkeiten: 02637 / 913 -108/ -109/  -148 oder -149.

Für die Abholung der Personalausweise sowie der Reisepässe kann vorab ein Termin reserviert werden:      

Wichtige Hinweise zur Abholung der Personalausweise (elektronischer Identitätsnachweis)

Die Ausgabe der Personalausweise ist ausschließlich im Bürgerbüro möglich, damit Sie an den sogenannten Änderungsterminals Ihre persönlichen Daten eingeben, überprüfen oder ggf. ändern können.

Nach der Antragstellung wird Ihnen von der Bundesdruckerei Berlin GmbH eine schriftliche Benachrichtigung per Post zugesandt. Mit diesem Brief erhalten Sie:

  • Ihre persönliche PIN (persönliche Identifikationsnummer) 
  • Ihre PUK (Entsperrnummer) sowie 
  • ein Sperrkennwort

Innerhalb von 4 bis 5 Werktagen nach Erhalt des „PIN-Briefes“ liegt Ihr Personalausweis zur Abholung im Bürgerbüro bereit.

Bitte beachten Sie, dass eine Aushändigung des neuen Personalausweises nur erfolgen kann, wenn Sie bei der Abholung schriftlich erklären, dass Sie den „PIN-Brief“ von der Bundesdruckerei Berlin GmbH erhalten haben und wie Sie sich in Bezug auf die Nutzung der Online-Ausweisfunktion entschieden haben.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung. Sie erreichen uns unter den folgenden Durchwahlmöglichkeiten: 02637/913-108, -109, -148, -149.

Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBI. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (BGBI. I S. 130) in der zurzeit geltenden Fassung Anträge auf Einrichtung von Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:

  • Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können nach § 50 Abs. 1 BMG in den sechs Monaten vor einer Wahl und Abstimmung eine Datenübermittlung zu einer bestimmten Gruppe von Wahlberechtigten beantragen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmt ist. Die Datenweitergabe kann ausgeschlossen werden, wenn dieser vorher nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen haben.

  • Übermittlung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen

Wenn Sie nicht möchten, dass die Meldebehörde bei einem Alters- oder Ehejubiläum die Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk weitergibt, können Sie nach § 50 Abs. 5 BMG der Datenübermittlung widersprechen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder 5. weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder Folgende. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

  • Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 den Adressbuchverlagen, zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Daten für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) übermitteln. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, könnten Sie nach § 50 Abs. 5 BMG der Datenübermittlung widersprechen.

  • Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Deutsche Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde dem Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG kann dieser Datenübermittlung widersprochen werden.

  • Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, kann gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG einer Datenübermittlung widersprochen werden. Dieser Widerspruch verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.