Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.

    Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie daher regelmäßig die von ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären.

    Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre (bis zum 31.05 des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres) in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die

    • Art,
    • Menge sowie
    • räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.

    Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt Auskunft, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen.

    Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben (§ 27 BImSchG).

    Beachten Sie dazu bitte folgende Voraussetzungen:

    • Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definiert und in Anhang 1 der Verordnung einsehbar (4. BImSchV).
    • Nicht erklärungspflichtig sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Anlage, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt ist.
    • Zur Abgabe einer Emissionserklärung sind Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die ihre Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben haben (§ 4 Absatz 3 der 11. BImSchV).
      • Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
    • Als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (§ 6 der 11. BImSchV).


    Emissionserklärung online einreichen:

    Für eine Vereinfachung der elektronischen Berichterstattung zu Umweltdaten können Sie als berichtspflichtiger Betrieb Ihre Daten online über die "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) übermitteln. BUBE wird als Kooperation der 16 Länder und des Bundes unter der Verwal¬tungsvereinba¬rung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS) betrieben.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Weißenthurm

    Nach Art der Anlage sind in Rheinland-Pfalz die jeweiligen Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage zuständig.
    Anlagen, deren Errichtung und Betrieb unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen, werden durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd überwacht.

    Für Beschwerden über den Betrieb (oder sonstiges) von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV - Heinzungsanlagen, Kaminöfen etc.) im Privatbereich , ist die Verbandsgemeindeverwaltungen zuständig.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Weißenthurm

Nach Art der Anlage sind in Rheinland-Pfalz die jeweiligen Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage zuständig.
Anlagen, deren Errichtung und Betrieb unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen, werden durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd überwacht.

Für Beschwerden über den Betrieb (oder sonstiges) von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV - Heinzungsanlagen, Kaminöfen etc.) im Privatbereich , sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte zuständig.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende