Gewässeraufsicht


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist
  • bei zulassungsbedürftigen Maßnahmen: die für die Zulassung zuständige Behörde.
  • bei nichtzulassungsbedürftigen Maßnahmen:
    • die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd), wenn die Unterhaltungslast des Gewässers oder der Anlage beim Land, den Kreisen oder den kreisfreien Städten obliegt,
    • in allen übrigen Fällen die untere Wasserbehörde (Kreis- bzw. Stadtverwaltung).

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende